Vermessungsbüro Falko Marr, Cottbus
Bauleitplanung - Illustration

Ablauf von Vermessungsverfahren im Liegenschaftskataster

Im Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland werden Eigentum und Erbrecht garantiert; Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Dies gilt auch für das Eigentum an Grund und Boden.

Ausgefüllt wird die Eigentumsgarantie u.a. durch den Nachweis des Eigentums an Grund und Boden in öffentlichen Registern, dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster. Umfangreiche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bilden eine weitere Komponente: der Grundstücksverkehr (Verkauf, Schenkung) steht unter dem Vorbehalt der notariellen Beurkundung der Verträge.

In diesem Zusammenhang sind auch die Verfahren der Vermessung an Grundstücken zu verstehen. Sie sollen Rechtssicherheit schaffen und Nachbarschaftsstreit verhindern.

Kataster- und Vermessungsrecht sind Landesrecht. Die zentralen Vorschriften sind im Brandenburgischen Vermessungsgesetz in den §§ 12 bis 17 zu finden. Darüber hinaus sind im Verfahren Regelungen aus der Brandenburgischen Bauordnung, der Grundbuchordnung und weiterer Vorschriften zu beachten.

Im folgenden soll ein Überblick über den Ablauf der Bildung eines neuen Grundstücks zum Zwecke des Verkaufes gegeben werden.

Übersicht: Vermessungsverfahren zum Erwerb neuer Grundstücke

(Für weitere Informationen fahren Sie mit der Maus über die Grafik)
























Grundstückserwerber

Grundstückseigen-
tümer/
Verkäufer

Grundstückskaufvertrag und Auflassungsvormerkung

(Soll ein Grundstückskaufvertrag erst nach der Vermessung und Grundstücksbildung abgeschlossen werden - weiter mit dem nächsten Abschnitt Vermessungsantrag und Grenzvermessung.)

Grundstückseigentümer (Verkäufer) und Kaufinteressent (Erwerber) schließen einen Vertrag über den Kauf eines noch zu vermessenden Grundstücksteils ab. Dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden. Ein Notar berät Sie über die Details und die notwendigen Regelungen.
Der Vertrag beinhaltet die Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber: Kaufgegenstand und Kaufpreis, Termine für Zahlung des Kaufpreises und Besitzübergang, eine Skizze als Bestandteil des Kaufvertrages beschreibt grafisch den Kaufgegenstand. Die Grundlage hierfür ist üblicherweise ein Auszug aus der Liegenschaftskarte, den Sie im Vermessungsbüro erwerben können.

Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Umschreibung des Kauf-Grundstückes auf ein Grundbuchblatt des Erwerbers, diese Vorgang nennt man Auflassung.

Grundlage für die Auflassung ist die Vermessung der Teilfläche und die Bildung des neuen Flurstücks. Da das Vermessungsverfahren eine gewisse Zeit dauert, ist es durchaus üblich, bis zur Umsetzung des Vertrages (Auflassung) im Grundbuch des Verkäufers zu Gunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung einzutragen. Diese Vormerkung macht das Kaufinteresse des Erwerbers und den bereits geschlossenen Vertrag öffentlich sichtbar.

Vermessungsantrag

Beim Öffentlich bestellten Vermesser (ÖbVI) wird die Vermessung zur Bildung des neuen Grundstücks beantragt. Wir beraten Sie über die notwendigen Arbeiten, die anfallenden Kosten und den Verfahrensablauf.

Am Vermessungsverfahren werden der Grundstückseigentümer und der Erwerber als Inhaber grundstücksgleicher Rechte (Auflassungsvormerkung) sowie die Eigentümer der Nachbargrundstücke beteiligt.

Messtermin: Grenzuntersuchung und Vermessung der neuen Grenzen

Wir vereinbaren mit Ihnen einen Messtermin, bei dem an Ort und Stelle die bestehenden Grenzen untersucht werden. Je nach Ihrem Antrag beschränken sich die Arbeiten dabei auf die notwendigen Einbindegrenzen - oder wir zeigen Ihnen alle Sie intzeressierenden und beantragten Grundstücksgrenzen an.

Das Kaufgrundstück ist in der Skizze zum Kaufvertrag dargestellt. Der Ermittlung der neuen Grenze(n) liegt diese Skizze zugrunde, aber auch die Aussagen von Verkäufer und Erwerber sowie eventuell im Kaufvertrag getroffene Festlegungen zur Größe des Trennstücks werden mit berücksichtigt.

Neue Grenzen werden mit Grenzzeichen markiert.

Die bestehenden und die neuen Grenzen werden vermessen. Diese Vermessung bildet die Grundlage dafür, dass die Katasterverwaltung oder der ÖbVI jederzeit in der Lage ist, die rechtmäßige Grenze bei zerstörten oder fehlenden Grenzzeichen wieder herzustellen.

Berücksichtigung von Anforderungen des Bauordnungsrechts

Bei der Vermessung sind die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung zu beachten. (§ 4 Abs. 3): "Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen."

Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Abstandsflächen, des Brandschutzes und der gesicherten Erschließung. Gerade bei der Bildung von Grenzen im Baubestand sind diese Anforderungen häufig nur über die Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu sichern. Wir unterstützen Sie bei der Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde und bereiten für Sie die benötigten Unterlagen vor.
Die Voraussetzung für die Fortführung des Vermessungsverfahrens ist gegeben, wenn die Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks und der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist.

Zu empfehlen ist es, die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung eines Baugrundstücks durch eine privatrechtliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) zu ergänzen (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht). Die entsprechenden Anträge können über einen Notar beim Grundbuchamt gestellt werden.

Vereinigung von Grundstücken, Verschmelzung von Flurstücken

"Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird." (VermLiegG)
Es ist die kleinste im Liegenschftskataster geführte Buchungseinheit.

Unter der Bezeichnung Grundstück versteht man einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken.

Unter Vereinigung von Grundstücken versteht man die Zusammenschreibung der Bestandteile (Flurstücke) mehrerer Grundstücke unter eine laufende Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes. Allen baurechtlichen Anforderungen genügt die Vereinigung von Grundstücken zu einem Grundstück.

Die Flurstücke eines Grundstückes können verschmolzen werden (Verschmelzung) - das heißt, die dann zusammengefassten Flächen werden unter einer neuen Flurstücksnummer als ein neues Flurstück im Liegenschaftskataster geführt. Die trennenden Grenzen entfallen.

In Vermessungsverfahren können Ihre Unterschriften auf den Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken durch mich als ÖbVI beglaubigt werden.
Das Verschmelzen von Flurstücken erfolgt in Vermessungsverfahren oder auf Ihren Antrag hin durch das zuständige Katasteramt kostenfrei.

Grenztermin und Grenzniederschrift

Wenn alle Voraussetzungen für die Bildung der neuen Grenzen geschaffen sind laden wir die Beteiligten zum Grenztermintermin ein. Sollten Sie nicht teilnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens schriftlich zu bevollmächtigen, Sie beim Grenztermin zu vertreten. Ein entsprechendes Formular liegt der Ladung zum Grenztermin bei.

Der ÖbVI erläutert Ihnen beim Grenztermin vor Ort das Ergebnis der Untersuchung der bestehenden Grenzen, das Ergebnis der Ermittlung der neuen Grenzen und gibt Ihnen die Möglichkeit, Erklärungen zu Grenzuntersuchung und Grenzermittlung abzugeben. Sie werden gefragt, ob Sie die neuen Grenzen anerkennen. Anschließend widmet der ÖbVI die neu gesetzten Grenzzeichen.
Über diesen Grenztermin wird eine Niederschrift angefertigt, die anwesenden Beteiligten erklären mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit den niedergeschriebenen Ergebnissen der Vermessung. Die Grenzniederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie wird später in der Katasterbehörde aufbewahrt.

Das Vermessungsgesetz regelt auch das Verfahren für den Fall, dass Beteiligte nicht am Grenztermin teilgenommen haben:
Ihnen werden die Ergebnisse von Grenzuntersuchung und Grenzermittlung und die Abmarkung der Grenzzeichen schriftlich bekannt gegeben und eine Kopie der Grenzniederschrift übersandt. Diese Unterlagen erhalten alle Informationen, die Ihnen auch im Grenztermin bekannt gegeben worden wären. Die Bekanntgabe enthält auch Informationen über die Möglichkeit der Einwendungen gegen die Grenzermittlung und den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung. Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe haben die Beteiligten die Möglichkeit, die Grenzermittlung anzuerkennen, Einwendungen zu erheben oder Widerspruch einzulegen.
Auch wenn die Beteiligten sich nicht äußern, gelten die Grenzen nach einem Monat als festgestellt (§ 17 Brandenburgisches Vermessungsgesetz) und die Abmarkungen werden bestandskräftig (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung).

Fortführung des Liegenschaftskatasters

Die Grenzniederschrift mit der Anerkennung der ermittelten Grenzen und dem Nachweis der bestandskräftig gewordenen Abmarkung sowie technische Dokumente über die Vermessung werden beim zuständigen Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingereicht.

Das Katasteramt prüft die eingereichten Unterlagen, übernimmt die neuen Grenzen und vergibt die neuen Flurstücksnummern. Über die Fortführung des Liegenschaftskatasters werden der Eigentümer, der Antragsteller und auf Antrag weitere Berechtigte informiert. Sie erhalten die Information über die neuen Flurstücke mit ihren Nummern und die Flächen der Flurstücke sowie einen Auszug aus der Automatisierten Liegenschaftskarte.

Umschreibung im Grundbuch

Auf der Grundlage einer Information der Katasterbehörde an das Grundbuchamt wird das Grundbuch nach der Bildung neuer Flurstücke berichtigt. Die Grundstücke werden durch Verfahren im Liegenschaftskataster jedoch nicht verändert.

Ziel des Vermessungsverfahrens war die Abschreibung eines nun neu gebildeten Grundstücksteils auf ein neues Grundbuchblatt zu einem neuen Grundstück. Der im Kaufvertrag bezeichnete Kaufgegenstand entspricht nunmehr dem neu gebildeten Flurstück.

Sie als Vertragspartner informieren den Notar über die Bildung der neuen Flurstücke und erklären ihm gegenüber, dass das neu gebildete Flurstück mit der im Kaufvertrag bezeichneten Fläche identisch ist. (Identitätserklärung)
Der Notar kann nun bei Vorliegen aller Unterlagen und Bescheinigungen den Grundstücks-Kaufvertrag umsetzen, er beantragt beim Grundbuchamt die Auflassung.

Nachdem die neuen Flurstücke gebildet sind, können auch alle Dienstbarkeiten auf die entsprechenden richtigen Flächen (Grundstücke) eingetragen werden.

Das Grundbuch weist nun den Erwerber als neuen Eigentümer der Flächen und die Berechtigten als Inhaber der Rechte aus: rechtssicher und mit dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (§ 892 BGB).