Vermessungsbüro Falko Marr, Cottbus
Vermessungsriss - Illustration

Katastervermessung

Die folgenden Leistungen im Bereich der Katastervermessung nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz können wir Ihnen anbieten:

Grenzfeststellung

Beschreibung:

Bestehen Unklarheiten über den Verlauf einer Grenze, so dient eine Grenzfeststellung dazu, diese Unklarheiten zu beseitigen.

Anhand des Katasternachweises, aufgefundener Grenzzeichen und der Aussagen der Grenznachbarn (Beteiligte) wird die Lage einer Grenze örtlich ermittelt und abgemarkt.

Über die Grenzfeststellung wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Mit ihrer Unterschrift erklären die Beteiligten ihre Zustimmung zu den ermittelten Grenzen und angezeigten Grenzzeichen, die Grenzen sind festgestellt. Die Erklärungen der Beteiligten werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet.

Das zuständige Katasteramt führt auf Grundlage der Grenzniederschrift sowie dazugehöriger Vermessungsunterlagen das Liegenschaftskataster fort.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • ggf. Auszug aus der Flurkarte
Das erhalten Sie:
  • unanfechtbare rechtssichere Grenzen und Grenzzeichen, die mit höchster Genauigkeit jederzeit wiederhergestellt werden können
  • Fortführungsunterlagen (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung.
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhoben.

Ansprechpartner: Herr Leske

Teilungsvermessung (Zerlegung)

Beschreibung:

Soll ein Teil eines Grundstückes veräußert werden, so muss dieser Teil mindestens eine eigene Flurstücksnummer besitzen. Ist das nicht der Fall, ist eine Teilungsvermessung zur Zerlegung des bestehenden Flurstücks in mehrere neue Flurstücke notwendig.

Bei einer Teilungsvermessung werden bestehende Flurstücksrenzen aufgesucht und ihre Richtigkeit überprüft, nicht festgestellte Grenzen werden ggf. ermittelt und im Verfahren festgestellt. Der Verlauf der neuen Grenzen wird nach den Wünschen der Antragsteller und unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften festgelegt.

Zum Abschluss einer Teilungsvermessung werden Eigentümer, betroffene Grenznachbarn und Inhaber von Rechten (Beteiligte) zum Grenztermin vor Ort eingeladen. Im Grenztermin werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die alten und neuen Grenzen erläutert, die Grenzzeichen gezeigt und darüber eine Grenzniederschrift aufgenommen.
Mit ihrer Unterschrift erklären die Beteiligten ihre Zustimmung zu den angezeigten Grenzen und Grenzzeichen. Die Erklärungen werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet.

Das zuständige Katasteramt bildet auf Grundlage der Grenzniederschrift sowie dazugehöriger Vermessungsunterlagen die neuen Flurstücke und führt das Liegenschaftskataster fort.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • ggf. Auszug aus der Flurkarte
Das erhalten Sie:
  • veräußerbare Grundstücksteile
  • unanfechtbare rechtssichere Grenzen und Grenzzeichen, die mit höchster Genauigkeit jederzeit wiederhergestellt werden können
  • Fortführungsunterlagen (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung.
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhoben.

Ansprechpartner: Herr Leske

Sonderung

Beschreibung:

Die Sonderung ist ein Spezialfall der Zerlegung von Flurstücken, bei der neue Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessungsarbeiten festgestellt werden können.

Voraussetzungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm):

  • die Grenzpunkte können qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden (d.h. die vorhandenen Grenzen sind festgestellt und in ausreichender Genauigkeit und Zuverlässigkeit vermessen)
  • das Liegenschaftskataster kann sachgerecht fortgeführt werden
  • die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen

Das Verfahren der Sonderung läuft analog zu dem von Teilungsvermessungen ab.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • ggf. Auszug aus der Flurkarte
Das erhalten Sie:
  • veräußerbare Grundstücksteile
  • unanfechtbare rechtssichere Grenzen die mit höchster Genauigkeit jederzeit wiederhergestellt werden können
    (Grenzzeichen werden nicht eingebracht!)
  • Fortführungsunterlagen (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung.
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhoben.

Ansprechpartner: Herr Leske

Straßenschlussvermessung

Beschreibung:

Im Zusammenhang mit Straßen-, Wege- und Gleisbau ist es notwendig Teilungsvermessungen durchzuführen, wenn Privateigentum in Anspruch genommen wurde oder eine Aufteilung der Grundstücke zwischen den Baulastträgern gewünscht wird.

Das Verfahren der Straßenschlussvermessung läuft analog zu dem von Teilungsvermessungen ab, die Gebühren berechnen sich nach der Tarifstelle für langgestreckte Anlagen.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • Lageplan mit geplantem neuen Grenzverlauf
Das erhalten Sie:
  • Verkehrsflächen, die sich auf eigenen Grundstücken befinden
  • unanfechtbare rechtssichere Grenzen und Grenzzeichen, die mit höchster Genauigkeit jederzeit wiederhergestellt werden können
  • Fortführungsunterlagen (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Es gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebO), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung.
Auf Grund der Verbindlichkeit der Gebührenordnung sind die Kosten für Sie unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Weiterhin werden Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters erhoben.

Ansprechpartner: Herr Leske